Legal & Compliance

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verbindliche Vertragsgrundlage der BEST Recruiting GmbH für Personalvermittlung, Auslandsrecruiting, Visumbegleitung und Integrationsleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmen. Stand: 2026.

Nachbesetzungsgarantie

6 Monate, § 7

Umgehungsschutz

24 Monate, § 6

Gerichtsstand

Berlin, § 15

Zahlungsziel

10 Tage netto, § 5

§ 1

Geltungsbereich und Vorrang

  1. (1)Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Leistungen, Angebote und Lieferungen der BEST Recruiting GmbH, Hermann-Blankenstein-Straße 28, 10249 Berlin (nachfolgend „Auftragnehmerin“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).
  2. (2)Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Auftragnehmerin ihnen nicht gesondert widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  3. (3)Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
  4. (4)Individuelle Vereinbarungen in Textform gehen diesen AGB vor. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist eine schriftliche Bestätigung der Auftragnehmerin maßgeblich.

§ 2

Gegenstand und Umfang der Leistungen

  1. (1)Die Auftragnehmerin erbringt Dienstleistungen der internationalen Personalgewinnung, insbesondere Identifikation, Vorauswahl, Eignungsprüfung und Vorstellung geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten, ferner unterstützende Leistungen bei Sprachqualifizierung, Anerkennungs- und Visumverfahren sowie bei der betrieblichen Integration.
  2. (2)Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin. Darüber hinausgehende Leistungen sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
  3. (3)Die Auftragnehmerin schuldet ein Tätigwerden nach den Regeln ordnungsgemäßer Berufsausübung (Dienstvertrag bzw. Vermittlungsvertrag), jedoch keinen bestimmten Erfolg. Insbesondere schuldet die Auftragnehmerin nicht den Abschluss eines Arbeits- oder Ausbildungsvertrags, nicht die Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels, nicht die Anerkennung ausländischer Qualifikationen und nicht eine bestimmte Verweildauer der vermittelten Person im Betrieb des Auftraggebers.
  4. (4)Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistungen Dritter, insbesondere Partnerorganisationen, Sprachschulen, Übersetzern und Behördenagenturen im In- und Ausland, zu bedienen (Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer).
  5. (5)Terminangaben, Zeitpläne und Prozessdauern sind unverbindliche Prognosen, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden. Behördliche Bearbeitungszeiten liegen außerhalb des Einflussbereichs der Auftragnehmerin.

§ 3

Zustandekommen des Vertrages

  1. (1)Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet sind.
  2. (2)Der Vertrag kommt durch schriftliche oder textliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
  3. (3)Nimmt der Auftraggeber eine von der Auftragnehmerin vorgestellte Kandidatin oder einen Kandidaten in einen Auswahl-, Kennenlern- oder Einstellungsprozess auf, gelten diese AGB als anerkannt.
  4. (4)Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 4

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. (1)Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere Anforderungsprofile, betriebliche Rahmenbedingungen, Vergütungsrahmen, Arbeitszeiten und Unterkunftssituation.
  2. (2)Der Auftraggeber benennt einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner und reagiert auf Anfragen, Kandidatenvorschläge und Terminvorschläge der Auftragnehmerin innerhalb von fünf Werktagen.
  3. (3)Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm obliegenden arbeits-, aufenthalts-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten eigenverantwortlich zu erfüllen, insbesondere Beschäftigungserlaubnisse, Meldepflichten, Mindestlohn- und Tarifvorgaben sowie Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.
  4. (4)Der Auftraggeber sichert zu, dass die im Anforderungsprofil und in behördlichen Unterlagen (insbesondere Stellenbeschreibung, Arbeitsvertragsentwurf, Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) gemachten Angaben zutreffend sind und die tatsächliche Beschäftigung diesen Angaben entspricht.
  5. (5)Unterbleibt eine Mitwirkung oder erfolgt sie verspätet oder unrichtig, verlängern sich Fristen der Auftragnehmerin angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände und Kosten trägt der Auftraggeber; Ansprüche des Auftraggebers wegen daraus resultierender Verzögerungen sind ausgeschlossen.

§ 5

Vergütung, Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

  1. (1)Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. (2)Sofern nicht abweichend vereinbart, wird die Vergütung in Teilbeträgen abgerechnet: (a) ein Prozess- bzw. Onboarding-Honorar bei Auftragserteilung, (b) ein Auswahlhonorar bei verbindlicher Kandidatenentscheidung bzw. Vertragsunterzeichnung zwischen Auftraggeber und Kandidat, (c) ein Abschlusshonorar bei Erteilung des Visums bzw. bei Arbeitsantritt.
  3. (3)Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von zehn (10) Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang auf dem Konto der Auftragnehmerin.
  4. (4)Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  5. (5)Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  6. (6)Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als vierzehn (14) Kalendertage in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche Leistungen für diesen und weitere Aufträge bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten und alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen.
  7. (7)Auslagen und Fremdkosten (insbesondere Behörden-, Beglaubigungs-, Übersetzungs-, Prüfungs-, Reise- und Unterkunftskosten) sind, soweit nicht ausdrücklich als Bestandteil einer Pauschale ausgewiesen, vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

§ 6

Provisionsauslösender Tatbestand und Umgehungsverbot

  1. (1)Der Vergütungsanspruch entsteht auch dann in voller Höhe, wenn zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG) und einer von der Auftragnehmerin vorgestellten Person innerhalb von vierundzwanzig (24) Monaten nach der Vorstellung ein Arbeits-, Ausbildungs-, Praktikums-, Werk-, Dienst- oder freies Mitarbeiterverhältnis begründet wird — unabhängig davon, auf welchem Weg der Kontakt zustande gekommen ist und ob der ursprüngliche Auftrag noch besteht.
  2. (2)Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die vorgestellte Person an ein drittes Unternehmen weiterempfiehlt oder weiterleitet und dort ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die vereinbarte Vergütung, als wäre die Einstellung bei ihm selbst erfolgt.
  3. (3)Kandidatenunterlagen, Profile und Kontaktdaten sind streng vertraulich und dürfen ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin in Textform weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt oder gespeichert werden, soweit dies nicht zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
  4. (4)Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen Absatz 2 oder Absatz 3 verspricht der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Vermittlungsvergütung, mindestens jedoch 15.000 EUR. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt; die Vertragsstrafe wird angerechnet.
  5. (5)Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen, über jede Vertragsanbahnung, Einstellung oder Beschäftigungsaufnahme mit einer vorgestellten Person in Textform zu informieren.

§ 7

Nachbesetzungsgarantie

  1. (1)Die Auftragnehmerin gewährt eine Nachbesetzungsgarantie: Scheidet die vermittelte Person innerhalb der vereinbarten Garantiezeit — mangels abweichender Vereinbarung innerhalb von sechs (6) Monaten ab Arbeitsantritt — aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, stellt die Auftragnehmerin einmalig eine Ersatzkandidatin oder einen Ersatzkandidaten mit vergleichbarem Profil ohne erneutes Vermittlungshonorar vor.
  2. (2)Die Nachbesetzungsgarantie ist eine freiwillige Zusatzleistung in Form eines Nacherfüllungsanspruchs in Natur. Sie begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung, Minderung, Gutschrift oder Verrechnung bereits gezahlter Honorare und keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  3. (3)Die Garantie setzt kumulativ voraus, dass (a) sämtliche Rechnungen der Auftragnehmerin vollständig und fristgerecht beglichen wurden, (b) der Auftraggeber das Ausscheiden innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen in Textform unter Angabe der Gründe angezeigt hat, (c) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 4 erfüllt hat und (d) die tatsächlichen Arbeits-, Vergütungs-, Unterkunfts- und Einsatzbedingungen den vor der Vermittlung mitgeteilten Angaben entsprochen haben.
  4. (4)Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn das Ausscheiden auf Umständen beruht, die dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zuzurechnen sind, insbesondere bei betriebsbedingter Kündigung, Betriebsaufgabe, Insolvenz, Zahlungsverzug gegenüber der vermittelten Person, Verstoß gegen arbeits-, tarif- oder arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, wesentlicher Abweichung der tatsächlichen Tätigkeit vom vereinbarten Profil, unzureichender Einarbeitung oder fehlender Unterstützung bei Unterkunft, Behördengängen und Integration, ferner bei höherer Gewalt, Krankheit, Tod, behördlichen Maßnahmen oder Entscheidungen der vermittelten Person, die nicht der Auftragnehmerin zuzurechnen sind.
  5. (5)Die Nachbesetzungsgarantie ist auf eine (1) Ersatzvorstellung je vermittelter Position begrenzt. Die Suche nach einem Ersatz beginnt nach Verfügbarkeit geeigneter Profile und unterliegt denselben Prozess- und Behördenzeiten wie eine Erstvermittlung; ein bestimmter Zeitrahmen wird nicht geschuldet.
  6. (6)Anfallende Fremd- und Auslagenkosten des Ersatzverfahrens (insbesondere Behörden-, Sprach-, Prüfungs-, Übersetzungs- und Reisekosten) trägt der Auftraggeber.
  7. (7)Die Nachbesetzungsgarantie ist nicht übertragbar und erlischt mit Beendigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat.

§ 8

Laufzeit, Kündigung und Stornierung

  1. (1)Der Vertrag läuft bis zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen, bei Dauerleistungen auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Monatsende.
  2. (2)Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiderseits unberührt. Ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin liegt insbesondere bei Zahlungsverzug, Verstoß gegen § 4 oder § 6 oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers vor.
  3. (3)Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag vor dessen Abschluss oder storniert er einen laufenden Prozess, bleibt der Anspruch der Auftragnehmerin auf die bis dahin angefallene Vergütung bestehen. Zusätzlich schuldet der Auftraggeber eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung, sofern bereits Kandidaten vorgestellt wurden, und 50 %, sofern bereits ein Visum- oder Anerkennungsverfahren eingeleitet wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, der Auftragnehmerin der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. (4)Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 9

Haftung und Haftungsbegrenzung

  1. (1)Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
  2. (2)Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag tatsächlich gezahlten Nettovergütung.
  3. (3)Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, Rufschäden und sonstige mittelbare oder Folgeschäden.
  4. (4)Die Auftragnehmerin haftet nicht für Eignung, Leistung, Zuverlässigkeit, Gesundheit, Verhalten oder Verbleib vermittelter Personen, nicht für die Richtigkeit von Angaben und Dokumenten, die Kandidaten oder Dritte gemacht bzw. vorgelegt haben, und nicht für Entscheidungen von Behörden, Botschaften, Kammern oder Anerkennungsstellen im In- und Ausland.
  5. (5)Die Auswahl- und Einstellungsentscheidung trifft ausschließlich der Auftraggeber in eigener Verantwortung; ihm obliegt die abschließende Prüfung von Qualifikation, Referenzen, Dokumenten und Beschäftigungsvoraussetzungen.
  6. (6)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer der Auftragnehmerin.
  7. (7)Ansprüche gegen die Auftragnehmerin verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf (12) Monaten ab Kenntnis des Anspruchs, spätestens jedoch innerhalb von achtzehn (18) Monaten ab dem anspruchsbegründenden Ereignis. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Absatz 1.

§ 10

Höhere Gewalt und Leistungshindernisse

  1. (1)Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von der Auftragnehmerin nicht zu vertretende Umstände — insbesondere Epidemien, Pandemien, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Streik, behördliche Anordnungen, Visastopps, Änderungen der Einreise-, Aufenthalts- oder Anerkennungspraxis, Ausfall von Partnerorganisationen und Störungen der Verkehrs- oder Kommunikationsinfrastruktur — befreien die Auftragnehmerin für die Dauer der Störung und deren Nachwirkungen von ihren Leistungspflichten.
  2. (2)Dauert das Hindernis länger als drei (3) Monate an, sind beide Parteien zum Rücktritt berechtigt. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.

§ 11

Vertraulichkeit, Referenzen und Schutzrechte

  1. (1)Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke des Vertrages zu verwenden. Diese Pflicht besteht für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Vertragsende fort.
  2. (2)Sämtliche von der Auftragnehmerin erstellten Konzepte, Auswertungen, Prozessbeschreibungen, Testverfahren, Unterlagen und Software bleiben ihr geistiges Eigentum. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke, beschränkt auf die Dauer des Vertrages.
  3. (3)Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Logo als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.

§ 12

Datenschutz

  1. (1)Beide Parteien verarbeiten personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach den Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Einzelheiten zur Verarbeitung durch die Auftragnehmerin ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
  2. (2)Der Auftraggeber verpflichtet sich, übermittelte Kandidatendaten ausschließlich für den konkreten Besetzungszweck zu verwenden, angemessen zu sichern und nach Zweckfortfall zu löschen.
  3. (3)Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu verantwortenden unzulässigen Datenverarbeitung beruhen.

§ 13

Abwerbeverbot

  1. (1)Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf (12) Monate danach keine Mitarbeitenden, Partner oder Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin abzuwerben oder abwerben zu lassen.
  2. (2)Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 EUR fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 14

Änderungen dieser AGB

  1. (1)Die Auftragnehmerin ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers zumutbar ist.
  2. (2)Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs (6) Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

§ 15

Schlussbestimmungen

  1. (1)Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
  2. (2)Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Auftragnehmerin bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  3. (3)Erfüllungsort für alle Leistungen ist Berlin.
  4. (4)Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin an Dritte ist ausgeschlossen (§ 354a HGB bleibt unberührt).
  5. (5)Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  6. (6)Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

Diese AGB gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B). Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

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